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Denkmalschutz |
Johannes Kreßbach
Landratsamt
Miltenberg Brückenstraße 2 63897 Miltenberg Tel. 09371 501-365 Mail: johannes.kressbach@lra-mil.de
____________________________________________________________________ Verfahren bei der
Renovierung/Restaurierung denkmalgeschützter Bildstöcke 1. Denkmalschutzrechtliches Verfahren: In allen Fällen ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG beim Landratsamt Miltenberg - Untere Denkmalschutzbehörde - einzuholen (gilt grundsätzlich bei anstehenden Veränderungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Baudenkmälern aller Art). Dazu stellt der Maßnahmeträger über die zuständige Gemeinde/Markt/Stadt schriftlich einen formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 6 DSChG für die beabsichtigte Renovierungs- bzw. Restaurierungsmaßnahme mit einem entsprechenden Maßnahmenbeschrieb/Kostenangebot eines qualifizierten Restaurators und ggf. mit Beigabe von Fotografien, die den Zustand des Bildstocks bzw. Objektes dokumentieren. Die zuständige Gemeinde/Markt/Stadt wird dann den entsprechenden Erlaubnisantrag mit ihrer Stellungnahme/Einverständniserklärung (Art. 15 Abs. 1 DSchG) an das Landratsamt weiterleiten, das nach Einholung einer Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege (Art. 15 Abs. 2 DSchG) einen schriftlichen Bescheid erlassen wird. Dieser ist kostenfrei und bildet die Rechtsgrundlage für ein zuschussrechtliches Verfahren. 2. Zuschussrechtliches Verfahren: Grundsätzlich bestehen bei der Renovierung/Restaurierung von Bildstöcken und vergleichbaren Objekten folgende Möglichkeiten zur Antragstellung für Zuschüsse, die entweder formlos, schriftlich oder durch entsprechende Antragsformulare zu stellen sind, und zwar grundsätzlich im Vorfeld, also vor Beginn von Renovierungs- bzw. Restaurierungsmaßnahmen, ggf. unter Einholung des vorzeitigen Baubeginns (bei Antragstellungen beim Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und beim Bezirk Unterfranken erforderlich); den Zuschussanträgen sind die jeweils zugehörigen Kostenvoranschläge/Kostenschätzungen qualifizierter Restauratoren sowie Fotografien der jeweiligen Objekte beizufügen: a) bei der zuständigen Gemeinde/Markt/Stadt (formlos, schriftlich), b) beim Landkreis Miltenberg, Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg (formlos, schriftlich); gilt nur für Bildstöcke im Besitz von Privatpersonen), c) beim Bezirk Unterfranken -Hauptverwaltung-, Silcherstraße 5, 97074 Würzburg (durch vorschriftsmäßige Zuschussantragsformulare), d) beim Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Bamberg, Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf (durch vorschriftsmäßige Zuschussantragsformulare) Die vorschriftsmäßigen Zuschussantragsformulare sind beim Landratsamt Miltenberg - Untere Denkmalschutzbehörde - erhältlich. _____________________________________________________________________________________________
Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege
I. Förderung der Denkmalpflege
Der Landkreis Miltenberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen, durch die Bau- und Kunstdenkmäler in fachlich einwandfreier Weise erhalten werden. Auf Art. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG), der die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft festlegt, wird ausdrücklich verwiesen. Gefördert wird der denkmalpflegerische Mehraufwand, den die Erhaltungsmaßnahme erfordert. Neben der Erhaltung der Denkmäler ist Ziel der Förderung die Pflege der historisch gewachsenen Ortsbilder und Ensembles. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
1. Freilegung, Sanierung und Restaurierung von Sichtfachwerken; Konstruktionsfachwerke fallen nicht hierunter.
2. Gestaltung einschließlich
Restaurierung der Fassaden, einschließlich der aus Buntsandstein
gefertigten Türstöcke,Türbögen, Torsteine und Fenstergewände, Einbau
neuer Holzfenster nach historischem Vorbild bei besonders
erhaltenswerten
3. Nicht durch Zuschuss abgedeckte Kosten der Befunduntersuchungen und Bestandserfassungen (Aufmaße) an denkmalgeschützten Objekten.
4. Erhaltung ortsbildprägender historischer Einfriedungen und Mauern.
5. Denkmalpflegerischer Mehraufwand für Dacheindeckungen (Biberschwanzziegel- und Naturschiefereindeckungen).
6. Meldung von zufällig gefundenen und vom Landesamt für Denkmalpflege anerkannten Bodendenkmälern.
7. Renovierung von Bildstöcken, die in der Denkmalliste aufgeführt sind.
II. Förderung der Brauchtumspflege
1. Der Musikverband Untermain und der
Nordbayerische Musikbund sowie die Sängerkreise Miltenberg und Obernburg
erhalten
2. Gefördert wird die Beschaffung von Trachten, deren Aussehen vom Bezirksheimatpfleger befürwortet wurde.
3.
Nichtkommerzielle Veröffentlichungen überörtlicher Art aus den Bereichen
Denkmalpflege, Brauchtum oder Geschichte werden
III. Zuschusshöhe 1. Die Zuschüsse betragen 10 v. H. der Kosten für den denkmalpflegerischen Mehraufwand,
höchstens jedoch 2.500,-- Euro bei
den aufgeführten Maßnahmen der Ziffern I.1-4.
2. Für Meldungen nach Ziffer I.6 wird ein Festbetrag bis zu 250,-- Euro im Einzelfall ausgezahlt.
3. Für Maßnahmen nach Ziffer I.7 wird die Förderung auf höchstens 1.000,-- Euro pro Denkmal begrenzt.
4. In besonderen Ausnahmefällen, wie
z.B. dringende Ersatzvornahme oder Rettungsarbeiten zur Vermeidung einer
drohenden
5. Der jährliche Zuschuss nach Ziffer
II.1 für die Musikverbände und die Sängerkreise beträgt derzeit zusammen
6. Maßnahmen nach Ziffer II.2 wird ein Zuschuss in Höhe von 10 v.H., höchstens jedoch 30,-- Euro pro Tracht gezahlt.
7. Die Beträge zu II.3. werden im Einzelfall vom Kreisausschuss festgelegt.
IV. Zuschussvoraussetzungen Zuschüsse erhalten auf Antrag die Maßnahmeträger (Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Privateigentümer),
1. wenn ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan vorliegen,
2. wenn die Gemeinde, auch wenn sie nicht Maßnahmeträger ist, sich an den Kosten beteiligt,
3. wenn die Maßnahme nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sowie den Richtlinien des Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt wird,
4. wenn der jeweils zuständige Kreisheimatpfleger rechtzeitig eingeschaltet und sein Einvernehmen hergestellt wurde,
5. wenn Zuschüsse des Landesamtes für
Denkmalpflege und des Bezirks Unterfranken beantragt werden,
6. Die Zuschussanträge werden in der
Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Reichen die Mittel
eines Haushaltes
V. Die Anträge sind
mit den Unterlagen (Bauantrag usw.) und Fotos, die das Denkmal
ausreichend dokumentieren,
VI. Die Zuschussmittel verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligung durch den Zuschussnehmer abgerufen werden.
VII. Für Anträge nach den Ziffern II.3 genügt ein formloses Schreiben an die Landkreisverwaltung.
VIII. Inkrafttreten: Diese Richtlinien treten zum 01.01.2010 in Kraft.
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